Satzung der Ingeborg Gross Stiftung

Satzung der Ingeborg Gross Stiftung

Präambel

Die Stifterin Ingeborg Groß hat sehr erfolgreiche Unternehmen der Schill+Seilacher–Gruppe im Bereich der Spezialitätenchemie aufgebaut bzw. ausgebaut. In dem Bestreben, die von ihr mit großem Aufwand aufgebaute Unternehmensgruppe langfristig an den bisherigen Standorten in Hamburg und Böblingen zu erhalten und deren Erträge gemeinnützigen Zwecken, insbesondere auch am Standort Hamburg, zuzuführen, hat sie sich entschieden, diese Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg zu gründen. Diese soll langfristig Trägerin der Schill+Seilacher-Unternehmen werden.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen INGEBORG-GROSS-STIFTUNG.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zwecke der Stiftung sind:
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO);
b) die Förderung der Erziehung und Bildung, einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
c) die Förderung der Jugend (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO);
d) die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte und/oder gemeinnützige Körperschaften im In- und Ausland und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) der Stiftungszweck nach § 2 Abs. (1) Buchst. a) insbesondere durch Vergabe eines Wissenschaftspreises („Ingeborg-Gross-Preis“) für die beste Masterarbeit im Studienfach Chemie an der Universität Hamburg sowie durch Basis- oder Projektfinanzierung einer Stiftungsprofessur in den Naturwissenschaften, insbesondere im Bereich der Chemie an der Universität Hamburg; 
b) der Stiftungszweck unter § 2 Abs. (1) Buchst. b) insbesondere durch Vergabe von Ausbildungsunterstützungen an Jugendliche und junge Erwachsene zum Schulbesuch und Studium sowie bei Aus- und Weiterbildungen sowie an Institutionen, welche Jugendliche und junge Erwachsene ausbilden;
c) der Stiftungszweck nach § 2 Abs. (1) Buchst. c) insbesondere durch Unterstützung des JIZ Jugendinformationszentrum Hamburg;
d) der Stiftungszweck unter § 2 Abs. (1) Buchst. d) insbesondere durch Förderung von Organisationen, welche Athletinnen und Athleten unterstützen, sich der Sportförderung widmen oder Kindern und Jugendlichen sportliche Betätigung ermöglichen.

(3) Die Stiftungszwecke müssen nicht in einem Geschäftsjahr gleichzeitig, gleichmäßig und in gleichem Umfang gefördert werden. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich darüber, welche Zwecke in dem jeweiligen Geschäftsjahr vorrangig verfolgt werden. Solange und soweit der jährliche Ertrag der Stiftung weniger als EUR 100.000,00 beträgt, sind nur die Stiftungszwecke nach § 2 Abs. (1) Buchst. a) und b) zu fördern, wobei sich die Förderung nach § 2 Abs. (1) Buchst. a) auf die Vergabe des Wissenschaftspreises beschränken soll.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifterin sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem realen Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erreichung der Stiftungszwecke dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen. Erfolgt eine Zustiftung in Form von nicht börslich notierten Gesellschaftsanteilen oder Immobilien, so gilt Folgendes: Diese Gesellschaftsanteile oder Immobilien sollen langfristig erhalten und im Sinne der Kontinuität verwaltet werden, wobei die Erträgnisse dazu verwendet werden, die Zwecke der Stiftung zu erfüllen. Dies gilt auch für Zustiftungen Dritter.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.


§ 4  Anlage des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen besteht, welche - mit Ausnahme der Stifterin - keine exekutive Funktion in einer Beteiligungsgesellschaft, welche der Stiftung zuzurechnen ist, innehaben dürfen bzw. ausüben. Die Stifterin ist Mitglied auf Lebenszeit, kann ihr Amt jedoch jederzeit niederlegen. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt acht Jahre.

(2) Der erste Vorstand wird von der Stifterin im Stiftungsgeschäft berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ausscheiden der Stifterin aus dem Vorstand steht der jeweiligen Geschäftsführung der Schill+Seilacher „Struktol“ GmbH das Recht zu, eine natürliche Person als Mitglied des Vorstandes vorzuschlagen, dessen Wahl der bestehende Vorstand nur aus wichtigen Gründen im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG ablehnen darf. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt das verbliebene Vorstandsmitglied unverzüglich eine Ersatzperson, sofern die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten ist. Das neue Mitglied tritt - mit Ausnahme des Nachfolgers der Stifterin - in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Fällt durch das Ausscheiden die
Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs. 1 S. 1 festgelegte Mindestzahl, so kann das verbliebene Vorstandsmitglied unaufschiebbare Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung bis zu der Nachwahl nach S. 1 allein weiterführen; insoweit gilt der Vorstand als beschlussfähig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit Ausnahme der Stifterin per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen. 

(5) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Beträgt der jährliche Ertrag der Stiftung mehr als EUR 200.000,00 erhalten die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld, welche der individuellen Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Gemeinnützigkeit der Stiftung Rechnung trägt. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands haben im Verhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Stiftung hält die Mitglieder des Vorstands von allen Kosten und Auslagen, die aufgrund von und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallen, frei. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

(7) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.


§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Willens der Stifterin. Er beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

(3) Der Vorstand kann vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufstellen, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke. Die Abrechnung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft; die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Eine Prüfung durch eine dem Vorstand angehörende oder ihm beruflich oder privat nahestehende Person ist nicht zulässig. Die Prüfungspflicht besteht nicht, solange das Stiftungsvermögen EUR 1.000.000,00 nicht übersteigt.


§ 7 Vertretung der Stiftung

(1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt; darunter muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.

(2) Die Stifterin ist als Mitglied des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Abwesenheit die der Stellvertretung. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Beschlüsse können nicht gegen die Stimme der Stifterin gefasst werden.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich fassen, sofern alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Fernmündliche Beschlüsse sind zeitnah zu dokumentieren und müssen auf der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig. Äußert sich ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Absendung der Beschlussvorlage nicht, so gilt das Schweigen als Ablehnung.


§ 9 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf am Sitz der Stiftung oder an einem anderen Ort ab. Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall die Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 11 Satzungsänderungen

(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Sie können nicht gegen die Stimme der Stifterin gefasst werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Nach dem Ausscheiden der Stifterin ist die Änderung der Stiftungssatzung nur noch einstimmig möglich, wenn eine Veränderung der Verhältnisse diese erforderlich macht. 

(3) Bei einer Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein. Die Zweckänderung muss als Satzungsänderung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Der Vorstand hat den Zweck ändernde Beschlüsse dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.


§ 12 Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Über die Auflösung der Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, beschließt der Vorstand einstimmig bei Anwesenheit aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen der in § 2 Abs. (1) genannten Stiftungszwecke.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 Aufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.